Sportpfoten Berlin-Brandenburg - Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1.1) Der Verein führt den Namen "Sportpfoten Berlin-Brandenburg". Er hat seinen Sitz in Petershagen-Eggersdorf und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuenhagen eingetragen werden.  Nach der Eintragung lautet der Name "Sportpfoten Berlin-Brandenburg e.V.".

(1.2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

(1.3) Der Verein strebt die Mitgliedschaft Schutz- und Gebrauchshundesportver-band e.V. (SGSV e.V.) an. Die Satzungen und Ordnungen des SGSV e.V. sowie die Beschlüsse seiner Organe (SGSV e.V.) sind geltendes Vereins-recht im Sinne dieser Satzung. Dies gilt für Beschlüsse und Satzungen des dhv, VDH und der FCI analog.

(1.4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

(2.1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Hundesportlern und Hundeliebhabern.
Neben der Ausbildung von Hunden zu sozialverträglichen und verkehrssicheren Familien- und Begleithunden fördert der Verein insbesondere Sportarten wie zum Beispiel Vielseitigkeitsport für Gebrauchshunde, Turnierhundsport, Obedience, Agility und Flyball. Der Verein leistet in der Öffentlichkeit Aufklärungsarbeit zur artgerechten Hundehaltung und -erziehung und setzt sich aktiv für den Tierschutz sowie die Jugendarbeit ein.
Der Vereinszweck wird erreicht durch:

  • die Information der Öffentlichkeit über den Hundesport,
  • die Ausbildung von Hunden zu Fährten-, Schutz- und Begleithunden pp. (Vielseitigkeitssport für Gebrauchshunde),
  • die körperliche Ertüchtigung und Fitness des Menschen durch Sport mit dem Hund (Turnierhundesport, Agility, Obedience),
  • den Sport der Jugend mit dem Hund,
  • die Durchführung regelmäßiger Trainingstage und Übungsstunden,
  • die Durchführung von sportlichen Prüfungen und Wettkämpfen in den einzelnen Sportarten und in der Jugendarbeit und
  • die Abhaltung und den Besuch von Seminaren zu den für den Verein relevanten Themen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die Aufgaben werden unter Beachtung der Tierschutzgesetze erfüllt.

(2.2) Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel (Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen) eingesetzt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet wer-den. Es werden keine sonstigen Zuwendungen an die Mitglieder ausgezahlt oder vergütet. Es dürfen auch keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(3.1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die aktiv am Hunde-sport teilnehmen will oder die den Hundesport fördern will. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Ver-eins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise, insbesondere finanziell, fördern und unterstützen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Gewerbsmäßige Hundehändler, -züchter und -vermittler können keine Mitgliedschaft erlangen.

(3.2) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag. Dieser ist auf einem vom Verein zur Verfügung gestellten Formular bei einem Mitglied des erweiterten Vorstands zu stellen. Bewerber, die nicht voll geschäftsfähig sind, benötigen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters auf dem Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Fall einer Ablehnung müssen die Gründe dem Bewerber nicht mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft ist für die Dauer eines Jahres (Probejahr) vorläufig und beginnt am Ersten des auf die Aufnahmeentscheidung folgenden Quartals. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag werden bei einer Aufnahme im Laufe eines Jahres sofort mit Beginn des Probejahres fällig. Nach Ablauf des Probejahres wird die Mitgliedschaft endgültig, ohne dass es einer weiteren Entscheidung über die Aufnahme bedarf. Erhebt ein ordentliches Mitglied innerhalb des Probejahres schriftlich gegenüber dem erweiterten Vorstand Einspruch gegen die Mitgliedschaft, trifft die Mitgliederversammlung die Entscheidung darüber, ob die Aufnahme zum Ablauf des Probejahres endgültig wird oder erlischt. Während des Probejahres hat das Mitglied weder das aktive noch das passive Wahlrecht und auch kein Stimmrecht.

(3.3) Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Förder-mitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(3.4) Für Personen deren Anträge auf Mitgliedschaft, zum Zeitpunkt der Gründungsversammlung bereits vorlagen, entfallen die Aufnahmegebühr und das Probejahr. Sie sind sofort ordentliche Mitglieder im Sinne der Satzung.

§4 Beiträge

Für die Höhe der Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Umlagen sowie der Aufnahmegebühr ist die Beitragsordnung in der jeweils geltenden Fassung maßgebend, die auf Vorschlag des erweiterten Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die festen Kosten des Vereins müssen immer gedeckt sein. Die Mitgliederversammlung ist daher von den wirtschaftlichen Gegebenheiten in ihrem Beschluss abhängig.Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31. Januar des laufenden Jahres zu zahlen. Bei einem Eintritt im laufenden Geschäftsjahr wird der Beitrag sofort fällig. Wird er nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum gezahlt, wird das Mitglied schriftlich zur Zahlung gemahnt. Wird der angemahnte Betrag dann nicht innerhalb von 14 Tagen entrichtet, kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. Durch die Streichung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben. Mit der Eintreibung der Beiträge kann ein Inkassobevollmächtigter beauftragt werden. Sämtliche Kosten hat das Mitglied zu tragen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle aktiven Mitglieder haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen sowie Teilnahme an den Vereins- und Verbandsveranstaltungen im Rahmen der Zulassungsbedingungen. Alle Mitglieder haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Jedes Mitglied hat den Hundesport nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes auszuüben. Die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen und Beschlüsse sowie die Einzelanweisungen der zuständigen Verbands- und Vereinsorgane sind einzuhalten. Auf die Einhaltung der Bestimmungen der Tierseuchengesetze und auf die verbandsinternen Verpflichtungen zum Abschluss von Haftpflichtversicherungen ist besonders zu achten. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, für den Verein erforderliche Tätigkeiten im Sin-ne der Gemeinschaft auszuführen. Sofern diese Tätigkeiten nicht erbracht werden, hat eine Ausgleichszahlung zu erfolgen. Näheres regelt die Geschäfts- und Beitragsordnung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss des Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf ausstehende Beitragsleistungen bleibt hiervon unberührt.

(6.1) Freiwilliger Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand im Sinne des BGB. Bei nicht voll geschäftsfähigen Mitgliedern ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

(6.2) Streichung

Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im  Rückstand ist (s. § 5). Die Streichung erfolgt zum Ende des Kalenderjahres und ist dem Mitglied mitzuteilen. Das Mitglied verliert bereits mit dem Streichungsbeschluss alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte.

(6.3) Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes, wenn das Mitglied gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereins-interessen verstößt. Antragsberechtigt ist jedes aktive Vereinsmitglied.
Der erweiterte Vorstand informiert das Mitglied vorab, schriftlich über den beabsichtigten Ausschluss. Mit Zugang dieser Mitteilung hat das betroffene Mitglied Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung schriftlich dazu zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben / Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich eine Überprüfung der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beim erweiterten Vorstand verlangen. In diesem Fall ist der erweiterte Vorstand verpflichtet, die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Ladungsfristen von 14 Tagen sind zu beachten. Der Tagesordnungspunkt "Ausschluss" muss als erster Sachtagesordnungspunkt auf der Einladung stehen. Macht das Mitglied vom Recht auf Anhörung oder Widerspruch innerhalb der Fristen keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Der Ausschluss zieht den Verlust aller Ansprüche mit sofortiger Wirkung nach sich. Hingegen erlöschen die Ansprüche des Vereins erst mit Ablauf des Geschäftsjahres. Finanzielle Ansprüche gegenüber dem ausgeschlossenen Mitglied, erlöschen erst mit ihrer Tilgung. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden Ansprüche an das Vereinsvermögen. Die Vereinspapiere, Vereins- und Verbandsausweise und Abzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben. Funktionsträger haben die Unterlagen des Ar-beitsgebietes ihrem Nachfolger umgehend zu übergeben.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  •     die Mitgliederversammlung
  •     der Vorstand und
  •     der erweiterte Vorstand

(7.1) Die Mitgliederversammlung

(7.1.1) Aufgaben

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  •     die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vereinsvorstandes;
  •     die Entgegennahme der Rechnungslegung über das Vereinsvermögen und der Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer;
  •     die Entlastungserteilung für den Vorstand einschließlich der Rechnungsprüfung;
  •     die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge;
  •     die Beratung und Entscheidung eingegangener Anträge und Vorschläge zur Satzungsänderung;
  •     die Wahl und Abberufung des Vorstandes im Sinne des BGB und des erweiterten Vorstands;
  •     die Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen;
  •     die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  •     die Entscheidung über den Widerspruch eines durch den Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes nach § 6 (3) dieser Satzung.

(7.1.2) Einberufung

Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt; sie wird vom erweiterten Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, möglichst im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom erweiterten Vorstand einberufen werden, wenn dieser es beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Ladungsfrist beträgt in jedem Fall 14 Tage. Sie beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Sowohl Jahreshauptversammlung als auch außerordentliche Mitgliederversammlungen finden immer am 1. Sonntag eines Monats statt. Im Einzelfall kann ein anderer Termin bestimmt werden, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstands damit einverstanden sind.
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  •     Bericht des Vorstandes
  •     Bericht der Kassenprüfer
  •     Entlastung des Vorstandes im Sinne des BGBs
  •     Wahl des erweiterten Vorstandes
  •     Wahl von zwei Kassenprüfern

Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Anträge der Mitglieder müssen 6 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden, sie können in dringenden Fällen am Versammlungstage unmittelbar nach Bekanntgabe der Tagesordnung gestellt werden. Diese am Tage der Versammlung gestellten Anträge werden nur nach Zustimmung der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen.

(7.1.3) Beschlussfassung

Der 1. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des erweiterten Vorstands leitet die Mitgliederversammlung. Im Einzelfall kann ein besonderer Versammlungsleiter gewählt werden. Der Protokollführer ist im Regelfall der Schriftwart. Es kann jedoch vom Versammlungsleiter ein anderer Protokollführer bestimmt werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Protokollführer und einem teilnehmenden Mitglied des erweiterten Vorstands unterzeichnet. Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Es kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Auf Wunsch wird es den Mitgliedern per Mail zugesandt.
Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Sie kann aber mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Zulassung von Gästen mit Rederecht zustimmen. Stimmenthaltungen sowie  ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(7.1.4) Wahlen

Stehen bei einer Wahl mehrere Kandidaten für ein Amt zur Verfügung, muss die Wahl schriftlich erfolgen.
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, statt. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(7.2) Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  •     dem 1. Vorsitzenden
  •     dem 2. Vorsitzenden
  •     dem Kassenwart

Dem erweiterten Vorstand im Sinne der Satzung gehören

  •     der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  •     der Ausbildungswart
  •     der Jugendwart
  •     der Schriftwart
  •     der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit

an.
Zeichnungsbefugt für das Vereinskonto sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Es zeichnen der 1. Vorsitzende und der Kassenwart oder der 2. Vorsitzende und der Kassenwart/in gemeinsam.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, vertreten. Die Vertretungsregelung entspricht der Regelung zur Zeichnungsbefugnis. Im Innenverhältnis des Vereins soll der 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
Der Vorstand im Sinne des BGB ist nach Maßgabe des zuständigen Amtsgerichts berechtigt Satzungsänderungen vorzunehmen.

(7.2.1) Zuständigkeiten

Die Aufgabenzuweisung wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

(7.2.2) Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt, längstens jedoch für drei Monate. Stehen mehrere Kandidaten für ein Amt zur Verfügung, muss die Wahl schriftlich erfolgen. Die Wiederwahl ist zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der erweiterte Vorstand  mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Scheidet mehr als ein Mitglied des erweiterten Vorstands während der Amtszeit aus, so muss innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einberufen werden.

(7.2.3) Beschlussfassung

Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Vorstandssitzungen finden immer am 1. Sonntag eines Monats statt. Im Einzelfall kann ein anderer Termin bestimmt werden, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstands damit einverstanden sind. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Die Sitzung des erweiterten Vorstands leitet grundsätzlich der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Über die Sitzung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Sitzung ein Protokoll zu fertigen und von zwei der teilnehmenden Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen. Das Protokoll soll mindestens Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Auf Wunsch kann es von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.Vorstandssitzungen sind  grundsätzlich nicht öffentlich. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands können aber mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Zulassung von Gästen mit Rederecht zustimmen. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§8 Kassenprüfer

Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.

§9 Ordnungen

Zur Regelung des Vereinslebens können für die einzelnen Organe oder Teilbereiche Ordnungen erlassen werden. Das Recht auf Erlass der Ordnungen steht grundsätzlich der Mitgliederversammlung zu, sie kann dieses Recht auf den Vorstand delegieren. Die Mitgliederversammlung kann eigene Ordnungen erlassen, sie kann die Ordnungen des Verbandes aber auch übernehmen.

§10 Haftung

Sollte ein Mitglied oder Organ, das rechtsgeschäftlich im Rahmen seiner Vertretungsmacht oder sonst zulässigerweise satzungsgemäß gehandelt hat, von einem Dritten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, so ist die Inanspruchnahme durch Finanzmittel des Vereins auszugleichen.
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei der Ausübung des Sports erlittenen Unfälle. Entsprechendes gilt für Diebstahl auf dem Übungsgelände oder in den Räumen des Vereins.

§11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Die Satzung des Vereins kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung durch eine Mitgliederversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden.
Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins kann von einer einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Aus der Einladung muss der beabsichtigte Zweck ersichtlich sein. Für die Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die gemeinnützige Organisation "Tierschutzverein Falkensee-Osthavelland e. V.", die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist am 12.11.2006 auf der Gründungsversammlung beschlossen worden.